Bodenseezulassung

Bodenseezulassung

 Bitte beachten: Diese Informationen sind veraltet und sollten unbedingt über die offizielle Bodensee-Webseite verifiziert werden:
http://www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/schifffahrt/bootszulassung/zulassung.html

Welche Boote müssen registriert werden?

Registriert werden müssen Segelboote ohne Motor sowie Ruderboote, die die Länge von 2,5 m überschreiten.
Bei der Anmeldung und Registrierung Ihres Bootes wird zugleich die Bootsausweiskarte erstellt. Die registrierung ist 6 Jahre ab Austellung gültig.

Den Zulassungsantrag können Sie sich hier herunterladen.

Welche Boote müssen zugelassen werden?

Zulassungspflichtig sind alle Fahrzeuge mit Motorenantrieb sowie Segelboote, die mit einem Motor oder mit Koch-, Wohn-, oder sanitärer Einrichtung ausgestattet sind.

Welche Voraussetzung muss mein Boot Erfüllen?

Die Zulassung ist beim Landratsamt zu beantragen. Boote ab dem Baujahr 1998 fallen unter die Vorschriften der Europäischen Sportbootrichtlinien.
Für die Zulassung muss die Konformitätserklärung sowie das Eignerhandbuch in deutscher Sprache vorgelegt werden.

Für Boote mit Baujahr vor 1998 gelten diese Vorschriften noch nicht. Bei der Zulassung wird die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) uneingeschränkt angewandt.

Ottomotoren bis einschließlich 74,0 kW Leistung (100 PS) müssen für die Neuzulassung oder den Ersatz entweder die Grenzwerte gemäß BSO Stufe 1, BSO Stufe 2 oder der EU-Sportbootrichtlinie für 4-Takt-Motoren erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikates oder eine CE-Konformitätserklärung.

Ottomotoren mit einer Leistung über 74,0 kW (100PS) und Dieselmotoren müssen für die Zulassung die Grenwerte gemäß BSO Stufe 2 erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Abgastypenprüfzertifikats. Eine Motorenliste kann auf Bodensee.de angesehen werden.

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung nach den Vorschriften entspricht. Die Behörde bestimmt dann Zeit und Ort der Musterzulassung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Fahrzeug an dem bestimmten Ort vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen Teilen zugänglich sein, auf Verlangen ist eine Probefahrt zu machen. Die Untersuchung erstreckt sich auf die Tauglichkeit, Betriebssicherheit und Ausrüstung des gesamten Fahrzeugs. Das Boot muss zur Abnahme im Wasser liegen.

Erteilung der Zulassung

Die Zulassung wird erteilt, wenn das Fahrzeug nach dem Ergebnis der amtlichen Untersuchung den Vorschriften entspricht.Es wird eine Zulassungsurkunde ausgestellt!

Ist die Zulassungsurkunde verlorengegangen oder unbrauchbar geworden, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag eine Zweitausfertigung.

Wenn das zulassungspflichtige Fahrzeug den Besitzer wechselt, ist die Zulassungsurkunde der Ausstellungsbehörde innerhalb von 2 Wochen zur Umschreibung auf den neuen Bootseigner vorzulegen. Der Antrag auf Umschreibung muss genaue Angaben über den Bootseigner (Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort) enthalten und außerdem eine Versicherung, dass an dem Fahrzeug keine wesentlichen baulichen Änderungen vorgenommen wurden. Zusätzlich ist ein Kaufvertrag vorzulegen! Wenn solche Änderungen eingetreten sind, ist das Boot zur Nachuntersuchung zu melden.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Quellen: http://www.bodenseekreis.de/verkehr-wirtschaft/schifffahrt/bootszulassung/zulassung.html

 
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